TRGS 519
Technische Regel fuer Gefahrstoffe zum Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.
Die TRGS 519 (Technische Regel fuer Gefahrstoffe 519) regelt die Anforderungen an den Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Sie definiert die erforderlichen Qualifikationen der ausfuehrenden Firmen und Mitarbeiter, die notwendigen Schutzmassnahmen und die Meldepflichten gegenueber den Arbeitsschutzbehoerden. Die TRGS 519 unterscheidet zwischen Arbeiten geringen Umfangs und Arbeiten groesseren Umfangs und legt fuer beide Kategorien spezifische Anforderungen fest. Fuer Abbruchunternehmen in Berlin ist die Einhaltung der TRGS 519 zwingend erforderlich, da bei nahezu jedem Abbruchprojekt in Altbauten Asbest angetroffen wird. Der Sachkundenachweis nach TRGS 519 ist Voraussetzung fuer die Durchfuehrung von Asbestsanierungen.
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